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   FG München, 05.11.2008 - 3 K 3427/03   

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FG München, 05.11.2008 - 3 K 3427/03 (https://dejure.org/2008,9536)
FG München, Entscheidung vom 05.11.2008 - 3 K 3427/03 (https://dejure.org/2008,9536)
FG München, Entscheidung vom 05. November 2008 - 3 K 3427/03 (https://dejure.org/2008,9536)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Umfang des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen, weitgehend durch Zuschüsse finanzierten Vereins

  • IWW
  • Judicialis

    UStG § 1 Abs. 1; ; UStG § 10; ; UStG § 15 Abs. 1; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 17 Abs. 2; ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 19

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umfang des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen Vereins; Steuerbarkeit der Zuschüsse für einen in der Forschung tätigen Verein bei Übertragung des einfachen Verwertungsrechts

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umfang des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen Vereins - Steuerbarkeit der Zuschüsse für einen in der Forschung tätigen Verein bei Übertragung des einfachen Verwertungsrechts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umfang des Vorsteuerabzugs eines gemeinnützigen, weitgehend durch Zuschüsse finanzierten Vereins; Anforderungen an die Berechtigung zum Vorsteuerabzug nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs; Möglichkeit der Einordnung der institutionellen ...

  • tertius-online.de (Leitsatz/Kurzinformation/Zusammenfassung)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vorsteueraufteilung bei unternehmerischen und nicht unternehmerischen Tätigkeiten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2009, 787
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (20)

  • EuGH, 13.03.2008 - C-437/06

    Securenta - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Steuerpflichtiger, der zugleich

    Auszug aus FG München, 05.11.2008 - 3 K 3427/03
    Anders als der Kläger meint, sind die Eingangsumsätze nicht deshalb ausschließlich für seine besteuerten Ausgangsumsätze aufgewandt worden, weil er daneben keine anderen Umsätze ausführt, die Aufwendungen also keinen bestimmten Ausgangstätigkeiten zugeordnet werden können (vgl. EuGH-Urteil vom 13. März 2008 Rs. C-437/06 - Securenta, UR 2008, 344, DStR 2008, 615, Rn. 26).

    Geht der Steuerpflichtige - wie im Streitfall - zugleich wirtschaftlichen Tätigkeiten (wobei der Kläger im Streitfall nur steuerpflichtige Umsätze ausgeführt hat) und nichtwirtschaftlichen, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 77/388/EWG fallenden Tätigkeiten nach, so ist der Abzug der Vorsteuer auf Aufwendungen nur insoweit zulässig, als diese der wirtschaftlichen Tätigkeit des Steuerpflichtigen i.S.d. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 77/388/EWG zuzurechnen sind (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 Rs. C-437/06 - Securenta, UR 2008, 344, DStR 2008, 615).

    c) Die Aufteilung der Vorsteuerbeträge zwischen wirtschaftlichen und nichtwirtschaftlichen Tätigkeiten ist entsprechend der objektiven tatsächlichen Zurechnung vorzunehmen (EuGHUrteil vom 13. März 2008 Rs. C-437/06 - Securenta, UR 2008, 344).

    Die Regelung des Art. 19 Abs. 1 Gedankenstrich 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senates allerdings ebenso dahin verstehen, den Mitgliedstaaten eine Möglichkeit zu geben, solche Subventionen (mit der Folge der Beschränkung des Vorsteuerabzugs) in die (globale) Berechnungsmethode des Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG einzubeziehen, weil diese ansonsten ausschließlich die Vorsteuer auf Aufwendungen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeiten betrifft (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 Rs. C-437/06 - Securenta, UR 2008, 344, Rn. 33, undvom 29. April 2004 Rs. C-77/01 - EDM, UR 2004, 292 , Rn. 54).

    Denn der Vorsteuerabzug soll den Unternehmer vollständig von der im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit geschuldeten oder entrichteten Mehrwertsteuer entlasten (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 Rs. C-437/06 - Securenta, Rn. 33).

  • EuGH, 08.02.2007 - C-435/05

    Investrand - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Art. 17 Abs. 2 - Recht auf

    Auszug aus FG München, 05.11.2008 - 3 K 3427/03
    Nach ständiger Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs muss grundsätzlich ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, die das Recht auf Vorsteuerabzug eröffnen, bestehen, damit der Steuerpflichtige zum Vorsteuerabzug berechtigt ist und der Umfang dieses Rechts bestimmt werden kann (z.B. EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., Slg. 2007, I-01315, UR 2007, 225).

    Das Recht auf Abzug der für den Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen entrichteten Mehrwertsteuer ist nur gegeben, wenn die hierfür getätigten Aufwendungen zu den Kostenelementen der versteuerten, zum Abzug berechtigenden Ausgangsumsätze gehören (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C-435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., a.a.O.).

    Ein Recht auf Vorsteuerabzug wird zugunsten des Steuerpflichtigen auch bei Fehlen eines direkten und unmittelbaren Zusammenhangs zwischen einem bestimmten Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen dann angenommen, wenn die Kosten für die fraglichen Dienstleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und - als solche - Bestandteile des Preises der von ihm gelieferten Gegenstände oder - was im Streitfall in Betracht kommt - erbrachten Dienstleistungen sind (EuGH-Urteil vom 8. Februar 2007 Rs. C- 435/05, Investrand BV, Rn. 23 m.w.N., a.a.O.).

  • BFH, 31.01.2002 - V R 61/96

    Vermeidung der Umsatzsteuer bei Verkauf eines vorsteuerbefreiten Pkw

    Auszug aus FG München, 05.11.2008 - 3 K 3427/03
    dd) Ist eine Lieferung (ein erworbener Gegenstand) sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (sog. gemischte Nutzung), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht (vgl. dazu z.B. EuGHUrteile vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90 --Lennartz, Slg. 1991, I-3795, UVR 1992, 19;vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 --Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392;vom 8. März 2001 Rs. C-415/98 --Bakcsi, Slg. 2001, I-1831; BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813;vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815).

    Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers "bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes" (vgl. BFH-Urteile in BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, unter II.1.b;vom 29. August 2002 V R 65/01, BFH/NV 2003, 211, unter 1.a; EuGH-Urteil Lennartz in Slg. 1991, I-3795).

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus FG München, 05.11.2008 - 3 K 3427/03
    dd) Ist eine Lieferung (ein erworbener Gegenstand) sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (sog. gemischte Nutzung), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht (vgl. dazu z.B. EuGHUrteile vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90 --Lennartz, Slg. 1991, I-3795, UVR 1992, 19;vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 --Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392;vom 8. März 2001 Rs. C-415/98 --Bakcsi, Slg. 2001, I-1831; BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813;vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815).

    Die Zuordnung eines Gegenstandes zum Unternehmen erfordert eine durch Beweisanzeichen gestützte Zuordnungsentscheidung des Unternehmers "bei Anschaffung, Herstellung oder Einlage des Gegenstandes" (vgl. BFH-Urteile in BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813, unter II.1.b;vom 29. August 2002 V R 65/01, BFH/NV 2003, 211, unter 1.a; EuGH-Urteil Lennartz in Slg. 1991, I-3795).

  • BFH, 14.04.2008 - XI B 171/07

    Aufteilung von Vorsteuern auf unternehmerischen und nicht unternehmerischen

    Auszug aus FG München, 05.11.2008 - 3 K 3427/03
    bb) Die Aufteilung nimmt der Senat im Streitfall - mangels anderer Maßstäbe - anhand des Verhältnisses der in den jeweiligen Sektoren erzielten Einnahmen bzw. Umsätze vor (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 XI B 171/07, BFH/NV 2008, 1215).

    Die Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO nicht vorliegen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. April 2008 XI B 171/07, BFH/NV 2008, 1215).

  • BFH, 26.10.2000 - V R 12/00

    USt; Gebietskörperschaft als GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus FG München, 05.11.2008 - 3 K 3427/03
    Diese Regelung wäre nach Auffassung des BFH sinnlos, wenn die Subventionen stets einen nichtunternehmerischen Bereich des Empfängers begründen würden, so dass der Vorsteuerabzug --jedenfalls für einige Eingangsumsätze-- bereits nach Art. 17 Abs. 2 der Richtlinie 77/388/EWG, § 15 Abs. 1 UStG zum Teil ausgeschlossen wäre (vgl. BFH-Urteil vom 26. Oktober 2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494, [...], Rn. 25).

    Die vorgenannten Subventionen beschränken deshalb nach Auffassung des BFH in Deutschland grundsätzlich nicht den Vorsteuerabzug (BFH-Urteil vom 26. Oktober 2000 V R 12/00, BFH/NV 2001, 494, [...], Rn. 26).

  • BFH, 25.01.1996 - V R 61/94

    Zuwendungen für die Durchführung bestimmter Vorhaben einer Forschungsvereinigung

    Auszug aus FG München, 05.11.2008 - 3 K 3427/03
    Forschungsarbeiten werden regelmäßig an den Zahlenden geleistet, wenn die Verwertungsrechte an den Forschungsergebnissen dem Zahlenden übertragen werden (BFH-Urteil vom 25. Januar 1996 V R 61/94, BFH/NV 1996, 715).

    Ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch ist aus diesen Gründen abzulehnen (vgl. auch BFH-Urteil vom 20. April 1988 X R 3/82, BStBl II 1988, 792 undvom 25. Januar 1996 V R 61/94, BFH/NV 1996, 715).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-77/01

    EDM

    Auszug aus FG München, 05.11.2008 - 3 K 3427/03
    Die Regelung des Art. 19 Abs. 1 Gedankenstrich 2 Satz 2 der Richtlinie 77/388/EWG lässt sich nach Auffassung des erkennenden Senates allerdings ebenso dahin verstehen, den Mitgliedstaaten eine Möglichkeit zu geben, solche Subventionen (mit der Folge der Beschränkung des Vorsteuerabzugs) in die (globale) Berechnungsmethode des Art. 19 der Richtlinie 77/388/EWG einzubeziehen, weil diese ansonsten ausschließlich die Vorsteuer auf Aufwendungen im Zusammenhang mit wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeiten betrifft (EuGH-Urteil vom 13. März 2008 Rs. C-437/06 - Securenta, UR 2008, 344, Rn. 33, undvom 29. April 2004 Rs. C-77/01 - EDM, UR 2004, 292 , Rn. 54).
  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus FG München, 05.11.2008 - 3 K 3427/03
    dd) Ist eine Lieferung (ein erworbener Gegenstand) sowohl für den unternehmerischen Bereich als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (sog. gemischte Nutzung), hat der Unternehmer ein Zuordnungswahlrecht (vgl. dazu z.B. EuGHUrteile vom 11. Juli 1991 Rs. C-97/90 --Lennartz, Slg. 1991, I-3795, UVR 1992, 19;vom 4. Oktober 1995 Rs. C-291/92 --Armbrecht, Slg. 1995, I-2775, BStBl II 1996, 392;vom 8. März 2001 Rs. C-415/98 --Bakcsi, Slg. 2001, I-1831; BFH-Urteile vom 31. Januar 2002 V R 61/96, BFHE 197, 372, BStBl II 2003, 813;vom 28. Februar 2002 V R 25/96, BFHE 198, 216, BStBl II 2003, 815).
  • BFH, 11.04.2008 - V R 10/07

    Vorsteuerabzug beim Erwerb einer Photovoltaikanlage?

    Auszug aus FG München, 05.11.2008 - 3 K 3427/03
    Im Streitfall hat der Kläger sein Zuordnungswahlrecht voll ausgeübt, sofern er die Vorsteuer auf die ihm gelieferten Gegenstände in voller Höhe in seinen Steuererklärungen geltend gemacht hat (vgl. BFH-Urteil vom 11. April 2008 V R 10/07, www.bundesfinanzhof.de, unter 3 d aa).
  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

  • BFH, 28.02.2002 - V R 25/96

    Unternehmer - PKW - Gemischte Nutzung - Zuordnung - Vorsteuerabzug -

  • BFH, 29.08.2002 - V R 65/01

    Vorsteuerabzug

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.04.2000 - C-142/99

    Floridienne und Berginvest

  • BFH, 22.02.2001 - V R 77/96

    Vorsteuerabzug bei Vermietungsumsätzen

  • EuGH, 22.02.2001 - C-408/98

    Abbey National

  • EuGH, 29.02.1996 - C-215/94

    Mohr / Finanzamt Bad Segeberg

  • BFH, 28.07.1994 - V R 19/92

    Forschungszuschüsse sind nur dann Entgelt, wenn sie Gegenleistung für eine

  • EuGH, 18.12.1997 - C-384/95

    Landboden-Agrardienste

  • BFH, 20.04.1988 - X R 3/82

    Grundsätzlich kein Leistungsaustausch, wenn eine Gesellschaft Geldmittel

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